OGH: Die irrtümliche Unterlassung des Widerrufs eines Testaments macht dieses nicht ungültig
§ 572 ABGB
In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 10 Ob 2/06a hat sich der OGH mit dem Erbrecht und dem Motivirrtum befasst:
Unter Hinterlassung eines notariellen Testaments hat der Erblasser die "Ehefrau" zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Das Testament blieb nach der Scheidung unverändert.
Dazu der OGH: Im Hinblick auf die Wortfolge "einzig und allein" des § 572 ABGB werden von der Rechtsprechung an den Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen Motiv und Erklärung besonders strenge Anforderungen gestellt. Es darf kein anderes wesentliches Motiv - als nicht ausschließbar - übrig bleiben. Die Beweislast für das Vorliegen eines relevanten Motivirrtums und für den angeführten strengen Kausalzusammenhang trifft nach den allgemeinen Beweislastregeln denjenigen, der die Wirksamkeit der Verfügung bekämpft. Im Zweifel hat die Verfügung - auch iSd favor testamenti - aufrecht zu bleiben.