OGH: Für den Beginn der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gemäß § 1489 ABGB genügt es nicht, dass sich der Geschädigte bezüglich der Kenntnis von Schaden und Schädiger nur passiv verhält und es darauf ankommen lässt, dass er von den maßgeblichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erhält
§ 1489 ABGB
In seinem Beschluss vom 20.06.2006 zur GZ 1 Ob 126/06w hat sich der OGH mit der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche befasst:
OGH: Auch wenn die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gemäß § 1489 ABGB grundsätzlich erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger - sowie der Schadensursache bzw des Schadensverlaufs - beginnt, entspricht es doch herrschender Judikatur, dass sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen darf, dass er von den maßgeblichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Kann der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wobei auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen ist. Gegebenenfalls ist auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verlangen, insbesondere wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten ist, die anders nicht ermittelt werden können.