08.09.2006 Zivilrecht

OGH: Für nachteilige Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichenden Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte


Schlagworte: Schadenersatzrecht, ärztliche Aufklärungspflicht
Gesetze:

§ 1295 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 21.06.2006 zur GZ 7 Ob 129/06f hat sich der OGH mit dem Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht befasst:

OGH: Der OGH hat in reichhaltiger Judikatur Grundsätze über Erforderlichkeit und Umfang der ärztlichen Aufklärung entwickelt: Danach ist ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten nur insoweit vertragsmäßig und nicht rechtswidrig, als die Einwilligung des Patienten reicht. Dabei ist nicht der innere Wille, sondern der erklärte Wille des Patienten maßgebend. Für nachteilige Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichender Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.