OGH: Nach den Rechtsschutzbedingungen liegt eine Obliegenheitsverletzung dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde rechtskräftig festgestellt hat, dass der Lenker sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles in einem "durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" befand
Art 18.4. ARB/GEN 99 (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung)
In seinem Beschluss vom 21.06.2006 zur GZ 7 Ob 36/06d hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob eine Verurteilung nach § 14 Abs 8 FSG eine Obliegenheitsverletzung des Lenkens eines Kfz "in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" (Art 18.4. ARB/GEN 99) verwirklicht:
OGH: In den Rechtsschutzversicherungsbedingungen wird nicht zwischen den Fallgruppen der Alkoholbeeinträchtigung bzw Alkoholisierung nach der StVO und dem FSG unterschieden. Nach Art 18.4. ARB/GEN 99 liegt eine Obliegenheitsverletzung dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde rechtskräftig festgestellt hat, dass der Lenker sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles in einem "durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" befand. Sinn dieser Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist nicht die Bestrafung, sondern nur eine entsprechende (sohin gesicherte) behördliche Feststellung, die Zweifel am inkriminierten Verhalten des Versicherungsnehmers beseitigt. Anders als im Fall eines Blutalkoholgehalts von 0,8 Promille oder darüber, in dem der Gegenbeweis dennoch bestehender Fahrtüchtigkeit nicht möglich ist (§ 5 Abs 1 Satz 2 StVO), kann der Versicherungsnehmer bei einem Blutalkoholgehalt unter 0,8 Promille jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass der Lenker trotz der (rechtskräftig) festgestellten Alkoholisierung noch fahrtüchtig war. Außerdem steht dem Kläger, der nicht selbst Lenker war, auch noch der Nachweis offen, dass ihn kein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung trifft, weil er den Umstand, dass das Fahrzeug "in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gelenkt wurde, weder kannte noch kennen musste.