OGH: Das Kreditinstitut darf gegen Vorlage der Sparurkunde bei einer Spareinlage, deren Guthabensstand mindestens EUR 15.000 oder Eurogegenwert beträgt, nur an den gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden ausbezahlen; die Ausbezahlung an einen Boten wirkt nicht schuldbefreiend
§ 32 BWG
In seinem Beschluss vom 21.06.2006 zur GZ 7 Ob 65/06v hat sich der OGH mit der Ausbezahlung einer Spareinlage an einen Boten befasst:
Maria M***** hatte bei der R***** reg GenmbH zwei auf sie legitimierte Sparbücher lautend auf Überbringer, gebunden mit Losungswort. Von beiden Sparbüchern, die einen Einlagestand von je über EUR 15.000 hatten, hob Mario S***** diverse Beträge ab, wobei er sich unter Vorlage seines Führerscheins als "Bote für Maria M*****" auswies.
Dazu der OGH: Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs 3 (Losungswort) und unbeschadet § 40 Abs 1 Z 4 BWG (Identitätsfeststellung eines Kunden bei Einzahlung oder Auszahlung, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens EUR 15.000 oder Eurogegenwert beträgt) darf das Kreditinstitut gegen Vorlage der Sparurkunde bei einer Spareinlage, deren Guthabensstand mindestens EUR 15.000 oder Eurogegenwert beträgt, nur an den gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden ausbezahlen (§ 32 Abs 4 Z 2 BWG). Das Kreditinstitut kann in diesem Fall daher nur an den nach § 40 Abs 1 identifizierten Kunden mit schuldbefreiender Wirkung zahlen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich Mario S***** als "Bote" für Maria M***** bezeichnet hat, weil eben nur an den identifizierten Kunden selbst ausbezahlt werden darf und eine Vertretungsvollmacht des Mario S***** nicht vorlag.