16.09.2006 Zivilrecht

OGH: Die durch die Vinkulierung errichtete Zahlungssperre zählt zu jenen Sicherungsmitteln, die nach § 1358 ABGB ex lege auf den Bürgen, der den Gläubiger befriedigte, übergehen


Schlagworte: Bürgschaft, Legalzession, Vinkulierung
Gesetze:

§ 1358 ABGB

In seinem Beschluss vom 21.06.2006 zur GZ 7 Ob 105/06a hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die in Form einer Zahlungssperre in Verbindung mit der Einräumung eines (widerruflichen) Bezugsrechtes zu Gunsten eines Kreditgebers eingeräumte Vinkulierung im Wege der Legalzession des § 1358 ABGB auf den Zahler übergeht:

OGH: Nach stRsp geht gemäß § 1358 ABGB die Forderung des befriedigten Gläubigers so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen auf den zahlenden Bürgen über. Zu diesen Vor- und Nebenrechten zählen auch im Zusammenhang mit einer Vinkulierung eingeräumte Bezugsrechte des befriedigten Gläubigers.