16.09.2006 Zivilrecht

OGH: Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert nicht das Entstehen von Dienstbarkeiten, die nicht auf vertraglicher Grundlage beruhen, sondern (ex lege) unmittelbar entstehen


Schlagworte: Sachenrecht, Servitut, Veräußerungs- und Belastungsverbot
Gesetze:

§§ 472 f ABGB, § 364c ABGB

In seinem Beschluss vom 11.07.2006 zur GZ 1 Ob 114/06f hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Veräußerungs- und Belastungsverbot der Begründung von Dienstbarkeiten entgegensteht:

OGH: Nach einhelliger und ständiger Judikatur des OGH entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung. Auf diese Weise kann die Dienstbarkeit für den Erwerber des herrschenden Grundstücks, aber auch für den Veräußerer des dienenden Grundstücks begründet werden.

Grundsätzlich steht ein Veräußerungs- und Belastungsverbot der Begründung von Dienstbarkeiten entgegen. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert aber nicht das Entstehen von Dienstbarkeiten, die nicht auf vertraglicher Grundlage beruhen, sondern (ex lege) unmittelbar entstehen.