OGH: Bei bloßer Benützung der Wohnung als Absteigequartier, aus Bequemlichkeit, oder als Freizeitwohnung liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG vor
§ 30 Abs 2 MRG
In seinem Beschluss vom 11.07.2006 zur GZ 1 Ob 77/06i hat sich der OGH mit der Frage befasst, wann der Kündigungstatbestand der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters iSv § 30 Abs 2 Z 6 MRG erfüllt ist:
OGH: Die Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das vom Vermieter zu beweisende Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken voraus. Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken ist zu bejahen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützt; unter dieser Voraussetzung erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand. Es ist nicht nur auf den Nutzungszeitraum abzustellen, sondern es genügt, wenn die Wohnung zumindest in mancher Beziehung auch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens ist. Maßgeblich für den wirtschaftlichen Mittelpunkt ist der Haushalt. Bei bloßer Benützung der Wohnung als Absteigequartier, aus Bequemlichkeit, oder als Freizeitwohnung liegt der Kündigungsgrund vor.