22.09.2006 Zivilrecht

OGH: Wird einem Versicherungsnehmer durch einen von ihm (angeblich) geschädigten Dritten der Streit verkündet, so ist der Haftpflichtversicherer zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention - außer bei uneingeschränkter Deckungszusage auch bei Unterbleiben der Nebenintervention durch den Versicherungsnehmer - verpflichtet


Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Nebenintervenient, Kosten
Gesetze:

§ 153 VersVG, Art 7 AVB

In seinem Erkenntnis vom 05.07.2006 zur GZ 7 Ob 148/06z hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob der Haftpflichtversicherer im Fall der Inanspruchnahme seines Versicherungsnehmers durch einen Dritten in Form einer Streitverkündung zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention des Versicherungsnehmers verpflichtet ist:

OGH: Die diesem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden AVB sehen ausdrücklich den Fall einer Streitverkündung gegenüber der Klägerin als Versicherungsnehmerin durch gegen diese von Dritten gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzansprüche vor (Art 7 Z 2 AVB iVm § 153 Abs 4 VersVG), und zwar im Rahmen der dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeigenerstattung an den Versicherer.

Wird einem Versicherungsnehmer durch einen von ihm (angeblich) geschädigten Dritten der Streit verkündet, so ist der Haftpflichtversicherer zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention - außer bei uneingeschränkter Deckungszusage auch bei Unterbleiben der Nebenintervention durch den Versicherungsnehmer - verpflichtet.