22.09.2006 Zivilrecht

OGH: Enthält der Tauschvertrag die Erklärung seines Vertragspartners, die ihm zukommende Leistung bereits erhalten zu haben, so ist dieser verbücherungsfähig


Schlagworte: Grundbuch, Tauschvertrag, Originalurkunden
Gesetze:

§ 87 GBG, § 1045 ABGB

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 5 Ob 10/06x hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Tauschvertrag verbücherungsfähig ist:

OGH: Gemäß § 87 Abs 1 und 2 GBG sind jene Originalurkunden vorzulegen, die dem Gericht bei der Entscheidung über ein Eintragungsbegehren in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung nachweisen.

Enthält der Tauschvertrag die Erklärung des einen Tauschpartners, sein Tauschobjekt bereits ins Eigentum übertragen erhalten zu haben, so ist dieser verbücherungsfähig. Ob sich dieser Umstand aus dem Grundbuch entnehmen lässt, ist unerheblich. Die schuldrechtliche Einhaltung eines Tauschvertrags hat nämlich das Grundbuchsgericht nicht zu prüfen.