OGH: Eine gesetzwidrige Überschreitung der in § 26 MRG festgelegten Höchstgrenze muss im Kündigungsverfahren nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht berücksichtigt werden
§ 30 Abs 2 MRG, § 26 MRG
In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 5 Ob 136/06w hat sich der OGH mit dem Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe des Bestandgegenstandes gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung (§ 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG) befasst:
Die außerordentliche Revision behauptet eine fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Differenzierung der zulässigen Überschreitung nach § 26 MRG (maximal nur 50 %) zu jener nach § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG.
Dazu der OGH: Die Frage, ob ein iSd § 26 MRG überhöhter Untermietzins vereinbart wurde, ist von jener zu trennen, ob ein Kündigungsgrund wegen unverhältnismäßig hoher Gegenleistung verwirklicht wurde, zumal diesen Vorschriften ganz unterschiedliche Regelungszwecke zugrunde liegen. § 26 MRG schützt den Untermieter vor der "Ausbeutung" durch den Untervermieter, § 30 Abs 2 Z 4 MRG den Vermieter vor "übermäßigen Gewinnstreben" bei der Verwertung des Bestandobjektes durch den Mieter. Die Rechtsmittelausführungen, eine gesetzwidrige Überschreitung der in § 26 MRG festgelegten Höchstgrenze müsse auch im Kündigungsverfahren berücksichtigt werden, sind daher verfehlt.