22.09.2006 Zivilrecht

OGH: Die Umgehungsabsicht im Sinn des § 2 Abs 3 MRG braucht nicht schon bei Abschluss des Hauptmietvertrags vorzuliegen, sondern kann auch erst später gefasst werden, sie muss aber spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags vorliegen


Schlagworte: Mietrecht, Untermietvertrag, Umgehungsabsicht
Gesetze:

§ 2 Abs 3 MRG

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 5 Ob 140/06h hat sich der OGH mit der Umgehungsabsicht im Sinn des § 2 Abs 3 MRG befasst:

OGH: Die Umgehungsabsicht im Sinn des § 2 Abs 3 MRG braucht nicht schon bei Abschluss des Hauptmietvertrags vorzuliegen, sondern kann auch erst später gefasst werden, sie muss aber spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags vorliegen. Die folgende Entwicklung kann die Rechtsstellung des Untermieters weder verbessern noch verschlechtern.