OGH: Kann nachgewiesen werden, dass ein Verletzter besonders schmerzempfindend ist oder keine Schmerzen empfinden kann, so hat dies bei der Berechnung des Schmerzengelds Beachtung zu finden
§ 1325 ABGB
In seinem Beschluss vom 26.07.2006 zur GZ 3 Ob 116/05p hat sich der OGH mit der Problematik "Schmerzengeld ohne Schmerzen" (die Klägerin begehrt, obwohl sie als Querschnittgelähmte (bereits vor dem Zeitpunkt der Schädigung) außer Stande ist, Schmerzen zu empfinden, Schmerzengeld) befasst:
OGH: Kann nachgewiesen werden, dass ein Verletzter besonders schmerzempfindend ist oder - wie im vorliegenden Fall - keine Schmerzen empfinden kann, so hat dies bei der Berechnung des Schmerzengelds Beachtung zu finden. Anders als der typisch Verletzte war die Klägerin in ihrer konkreten Situation (Querschnittslähmung) nicht in der Lage, Schmerzen in den Beinen zu empfinden, was sich grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken muss. Allerdings stellt für einen Querschnittsgelähmten eine weitere Körperverletzung eine besondere, über den typischen Fall hinausgehende psychische Belastung dar, die sich sowohl in körperlicher als auch vor allem in seelischer Hinsicht manifestiert. Diese objektiv nachvollziehbare Mehrbelastung gegenüber einem nicht querschnittsgelähmten Durchschnittsgeschädigten wirkt sich schmerzengelderhöhend aus. Der immaterielle Nachteil, der mit der Verletzung der körperlichen Integrität verbunden ist, verlangt nach einer Gesamtwürdigung der eingetretenen Nachteile.