22.09.2006 Zivilrecht

OGH: Beim Amtshaftungsverfahren ist die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts unzulässig


Schlagworte: Amtshaftung, Delegierung
Gesetze:

§ 9 Abs 4 AHG

In seinem Beschluss vom 26.07.2006 zur GZ 3 Ob 128/06d hat sich der OGH mit der Delegierung im Bereich der Amtshaftung befasst:

Mit den Rekursen verband die Verpflichtete gleichlautend die "Ablehnung des Landesgerichts Feldkirch" mit der Begründung, das Berufungsurteil sei so aktenwidrig und offenkundig unrichtig, dass die Verpflichtete Amtshaftungsansprüche geltend mache. Das Landesgericht Feldkirch werde daher wegen unmittelbarer Betroffenheit als Rechtsmittelinstanz "en bloc" abgelehnt. Die Verpflichtete beantrage die Bestimmung eines anderen Landesgerichts zur Entscheidung über ihre Rekurse im Wege der Delegation.

Dazu der OGH: Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts ist unzulässig. Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bildet nach stRsp grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund.