22.09.2006 Zivilrecht
OGH: Keine Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Klägers bei Immissionsabwehrklagen, von in einem Nachbarstaat ausgehenden Immissionen
Schlagworte: Sachenrecht, internationales Verfahrensrecht, Immissionen, Unterlassung
Gesetze:
Art 16 Nr 1 lit a des Brüsseler Übereinkommen, § 364 Abs 2 ABGB
In seinem Beschluss vom 26.07.2006 zur GZ 3 Ob 134/06m hat sich der OGH mit dem EuGVÜ und Immissionen befasst, die ihren Ursprung im Ausland haben (konkret vom Atomkraftwerk Temelin):
OGH: Durch das Urteil des EuGH vom 18.05.006 (RS C-343/04) in dem diesen Fall betreffenden Vorlageverfahren ist entschieden, dass eine Klage nach § 364 Abs 2 ABGB, die darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und eine Liegenschaft beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, nicht als Klage, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat, gemäß Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ zu beurteilen ist.