OGH: Das Vorliegen beachtenswerter Gründe iSd § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG hat grundsätzlich der Auftraggeber des Maklers zu beweisen
§ 15 Abs 1 Z 1 MaklerG, § 30b Abs 1 KSchG
In seinem Erkenntnis vom 26.07.2006 zur GZ 3 Ob 69/05a hat sich der OGH mit der Frage der Beweislastverteilung bei der Anwendung des § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG befasst:
OGH: Das Vorliegen beachtenswerter Gründe iSd § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG hat grundsätzlich der Auftraggeber des Maklers zu beweisen. Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz wäre es wohl für den Makler unmöglich, auf der Seite seines Vertragspartners liegende subjektive Gründe, von denen er schwerlich Kenntnis haben kann, zu behaupten, geschweige denn das Gegenteil zu beweisen.
Ein beachtenswerter Grund kann in der Verletzung des § 30b Abs 1 KSchG liegen. Wenn der Auftraggeber vom Immobilienmakler vor Abschluss des Maklervertrags nicht über alle ihn treffenden Nebenkosten im vermittelten Kreditvertrag informiert wurde, ist im Regelfall die Weigerung des Auftraggebers, den vermittelten Vertrag abzuschließen, keine überraschende Weigerung iSd § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG, sondern durch beachtenswerte Gründe gedeckt.