22.09.2006 Zivilrecht

OGH: Die Schenkung auf den Todesfall ist nicht generell bedingungsfeindlich; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob durch die Bedingung der Widerrufsverzicht des Schenkers ausgehöhlt wird


Schlagworte: Erbrecht, Schenkung auf den Todesfall, Widerrufsverzicht, Potestativbedingung, Veräußerungs- und Belastungsverbot
Gesetze:

§ 956 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 03.08.2006 zur GZ 8 Ob 107/05a hat sich der OGH mit dem Widerrufsverzicht bei der Schenkung auf den Todesfall befasst:

OGH: Weil die Gültigkeit der Schenkung auf den Todesfall einen ausdrücklichen Widerrufsverzicht voraussetzt, darf sie nach herrschender Auffassung keine vom Willen des Schenkers abhängige Potestativbedingung enthalten, zumal die Aufnahme einer solchen Bedingung in den Vertrag bedeutet, dass der Widerrufsverzicht des Schenkers eingeschränkt bzw ausgehöhlt wird.

Dass der Widerrufsverzicht des Schenkers nach der Rechtsprechung durch ein vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten ersetzt werden kann, trifft zu.