22.09.2006 Zivilrecht

OGH: Der Zedent, der die zedierte Forderung bereits mit Klage geltend machte, hat - bei drohender Verjährung - die nebenvertragliche Pflicht, eine Fortsetzung des Verfahrens jedenfalls dann unverzüglich zu beantragen, wenn er mit keinem Kostenrisiko mehr belastet ist


Schlagworte: Schuldrecht, Zession, Konkursverfahren, Verjährung, Schadenersatz
Gesetze:

§§ 1392 ff ABGB, § 1497 ABGB, § 234 ZPO, §§ 1295 ff ABGB

In seinem Erkenntnis vom 26.07.2006 zur GZ 3 Ob 232/05x hat sich der OGH mit der Zession und dem Konkursverfahren befasst:

Die beklagte und durch ihren Masseverwalter vertretene Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 14. April 1999 der Konkurs eröffnet worden war, zedierte derklagenden Partei mit Zessionsvertrag vom 22./23. Dezember 1999, gegen Zahlung von 254.353,07 EUR eine schon vor Konkurseröffnung eingeklagte und im Zeitpunkt des Zessionsvertrags schon im 2. Rechtsgang anhängige Forderung von 1,014.275 EUR gegen eine Autohandels-KG wegen fristwidriger Kündigung eines Autohändlervertrags; die klagende Partei verzichtete im Zessionsvertrag auf Gewährleistung und Schadenersatz für das Nichtbestehen und die Uneinbringlichkeit der abgetretenen Forderung. Eine Fortsetzung des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Vorverfahrens durch die klagende Partei erfolgte erst am 5. Februar 2002. Im Vorverfahren wurde das genannte Zahlungsbegehren (abgetretene Forderung) wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung abgewiesen.

Dazu der OGH: Berücksichtigt man, dass die abgetretene Forderung bereits prozessverfangen war und demgemäß bei Weigerung des Prozessgegners, die klagende Partei in einen Prozess eintreten zu lassen, aber auch bei mangelnder Mitwirkung derselben die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens drohte, wird man - allerdings eine entsprechende Information des Zessionars vorausgesetzt - eine nebenvertragliche Pflicht aufgrund der Gepflogenheiten des redlichen Verkehrs annehmen müssen, dass der Zedent eine Fortsetzung des Verfahrens jedenfalls dann unverzüglich beantragt, wenn er mit keinem Kostenrisiko (hier für die Masse) mehr belastet ist.