OGH: Legt ein Geschehen die Vermutung eines Rechtsmissbrauches nahe, so ist es Sache dessen Urhebers, für sein Verhalten einen gerechtfertigten Beweggrund zu behaupten und zu beweisen
§ 1295 ff ABGB
In seinem Beschluss vom 11.07.2006 zur GZ 1 Ob 134/06x hat sich der OGH mit dem Rechtsmissbrauch befasst:
OGH: Nach der Rechtsprechung des OGH ist Rechtsmissbrauch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Auch das Eigentumsrecht ist durch das Verbot schikanöser Rechtsausübung beschränkt. Legt ein Geschehen die Vermutung einer Schädigungsabsicht nahe, so ist es Sache dessen Urhebers, für sein Verhalten einen gerechtfertigten Beweggrund zu behaupten und zu beweisen.