OGH: Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte es unterlässt, Sozialleistungen oder solche der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen
§ 1325 ABGB, § 13 Z 1 EKHG, § 332 Abs 1 ASVG
In seinem Erkenntnis vom 29.06.2006 zur GZ 2 Ob 35/05v hat sich der OGH mit den Rehabilitationskosten befasst:
Die Klägerin wurde bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Die Klägerin begehrte Ersatz der Rehabilitations- und Behandlungskosten.Sie führte dazu aus, die Behandlung im Reha-Zentrum Aspach sei notwendig gewesen, weil dort die Behandlung weitgehend in ambulanter Form möglich gewesen sei. Die Kosten einer Behandlung im Reha-Zentrum Bad Häring in Tirol wären bei weitem höher gewesen als die tatsächlichen. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, eine mehrwöchige, nicht notwendigerweise stationäre Behandlung über sich ergehen zu lassen. Die Beklagten wendeten dagegen ein, die Kosten der Behandlung im Reha-Zentrum seien von ihnen nicht zu ersetzen, weil es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, ein Reha-Zentrum der AUVA aufzusuchen.
Dazu der OGH: Zu den Heilungskosten gehört jeder Aufwand, der zur Verbesserung des Zustandes erforderlich ist. Daher sind auch die Kosten der Rehabilitation im Rahmen des § 1325 ABGB (§ 13 Z 1 EKHG) als Heilungskosten zu ersetzen.
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte es unterlässt, Sozialleistungen oder solche der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen, doch verliert der Geschädigte in demselben Ausmaß, in dem sein Schaden durch die Leistungspflicht des Legalzessionars gedeckt ist, die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger. Geht bei der Entstehung der Leistungspflicht bzw bei Erbringung von Leistungen durch den Sozialversicherungsträger die Rechtszuständigkeit bezüglich des Ersatzanspruches auf diesen über, so stellt sich weder die Frage der Schadensminderungspflicht noch die der Vorteilsanrechnung. Das Fehlen der Aktivlegitimation infolge einer Legalzession zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers ist zwar im Direktprozess des Geschädigten gegen den ersatzpflichtigen Schädiger nicht von Amts wegen, sondern als Frage des materiellen Rechts nur auf Grund einer Einwendung des Beklagten zu berücksichtigen; er hat Tatsachen vorzubringen, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt.