28.09.2006 Zivilrecht

OGH: Der Eigentümer einer Wohnung darf in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen


Schlagworte: Mietrecht, Eigenbedarfskündigung, Vermieter
Gesetze:

§ 30 Abs 2 Z 8 MRG

In seinem Beschluss vom 05.07.2006 zur GZ 7 Ob 146/06f hat sich der OGH mit der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter gemäß § 30 Abs 2 Z 8 MRG befasst:

OGH: In der jüngeren, nun schon gefestigten Rechtsprechung findet sich ein deutlich gemäßigteres Verständnis im Zusammenhang mit dem dringenden Eigenbedarf. Auch wenn die Bestimmungen des MRG die Eigenbedarfskündigung auf den Fall unbedingter Notwendigkeit einschränken, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass der Vermieter zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden muss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen darf. Bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitzwechsel und die damit verbundene Kündigung unabweislich notwendig sind, muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann, berücksichtigt werden.