28.09.2006 Zivilrecht

OGH: Ohne Zustimmung des Berechtigten dürfen nur jene Teilstücke des dienenden Gutes lastenfrei abgeschrieben werden, die von einer Grunddienstbarkeit "eindeutig und dauernd" nicht betroffen sind


Schlagworte: Sachenrecht, Servitut, Teilung der Liegenschaft
Gesetze:

§ 485 ABGB, § 847 ABGB

In seinem Beschluss vom 05.07.2006 zur GZ 7 Ob 270/05i hat sich der OGH mit der Teilung einer durch eine Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft befasst:

OGH: Die Teilung des dienenden Gutes kann dem Berechtigten nicht zum Nachteil gereichen. Ohne seine Zustimmung dürfen nur jene Teilstücke des dienenden Gutes lastenfrei abgeschrieben werden, die von einer Grunddienstbarkeit "eindeutig und dauernd" nicht betroffen sind, sodass sich die Dienstbarkeit also nicht länger auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt.