28.09.2006 Zivilrecht

OGH: Die im KMG normierte Prospektpflicht für öffentliche Angebote über den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren im Inland (§ 2 KMG iVm § 1 Abs 1 Z 1 KMG) und die Haftung des Emittenten oder des Vermittlers für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (Prospekthaftung gemäß § 11 KMG) sind nur die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung


Schlagworte: Wertpapierrecht, Schadenersatz, vorvertragliche Pflichtverletzung, Aufklärungspflichten, Prospektpflicht
Gesetze:

§ 2 KMG, § 11 KMG

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 75/06k hat sich der OGH mit der Prospektpflicht nach § 2 KMG befasst:

OGH: Die im KMG normierte Prospektpflicht für öffentliche Angebote über den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren im Inland (§ 2 KMG iVm § 1 Abs 1 Z 1 KMG) und die Haftung des Emittenten oder des Vermittlers für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (Prospekthaftung gemäß § 11 KMG) sind nur die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die schon vor Geschäftsabschluss bestehen. Der Veräußerer hat den Anleger über die für den Kauf eines Wertpapiers relevanten Umstände aufzuklären. Die Aufklärungspflichten entsprechen grundsätzlichen jenen beim Effektengeschäft. Beim Emissionsgeschäft besteht nur die Besonderheit, dass ein Prospekt vorliegt. Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen insbesondere dann, wenn nur eine Seite über die für den anderen Teil erkennbar bedeutsamen Informationen verfügt. Diese Situation ist typischerweise beim Erwerb von Wertpapieren gegeben. Der Veräußerer hat den Anleger über die für den Ankauf relevanten Umstände aufzuklären. Im Schadensfall muss der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen die Wertpapiere nicht erworben hätte. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert der Papiere. Gemäß § 11 Abs 8 KMG bleiben Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen von der Prospekthaftung unberührt.