28.09.2006 Zivilrecht

OGH: Die Frist, die dem Werkunternehmer zur Verbesserung einzuräumen ist, stellt eine einzelfallbezogene Entscheidung dar


Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Wandlung, Verbesserungsfrist
Gesetze:

§ 1165 ABGB, § 932 ABGB

In seinem Beschluss vom 12.07.2006 zur GZ 4 Ob 112/06h hatte sich der OGH mit der Wandlung eines Werkvertrages über ein Pilotprojekt und der sich daraus ergebenden Frage, wie viele Verbesserungsversuche der Besteller in welcher Frist zulassen müsse, auseinanderzusetzen:

Die Streitteile schlossen einen Werkvertrag über eine Heizungsanlage für ein Fertigteilwohnhaus, wobei diese als Heizung für das gesamte Haus sowie der Warmwasseraufbereitung dienen sollte. Es handelte sich dabei um ein Pilotprojekt, weil der Beklagte eine solche Anlage zuvor noch nicht installiert hatte. Nachdem der zunächst vereinbarte Fertigstellungstermin bereits verschoben wurde, war es auch zu dem späteren Zeitpunkt sowie auch nach mehreren Verbesserungsversuchen nicht möglich, mehr als einen Raum des Hauses mit der gegenständlichen Heizung zu erwärmen, sodass auf elektronische Provisorien zur Wärme- und Warmwasseraufbereitung zurückgegriffen werden musste. Der Kläger begehrt daher Wandlung des Vertrages.

Der OGH führte dazu aus: Eine Heizung, die entgegen der vertraglichen Vereinbarung, die in der Wärmeversorgung des gesamten Wohnhauses bestand, lediglich die Erwärmung eines einzelnen Raumes ermöglicht, ist jedenfalls als mangelhaft zu werten, da sie die Bewohnbarkeit des Hauses einschränkt. Die Frist, die dem Unternehmer zur Verbesserung des Werkes einzuräumen ist, bemisst sich nach der Art des Werkes, dem damit verfolgten Zweck sowie unter Berücksichtigung von Umständen, die jeweils in der Sphäre des Unternehmers und des Bestellers liegen. Ein Zeitraum von 9 Monaten, wie er im vorliegenden Fall gegeben ist, muss daher selbst bei einem Pilotprojekt jedenfalls als angemessen angesehen werden.