06.10.2006 Zivilrecht

OGH: Eltern, die nach einer anonymen Geburt den Wunsch haben, doch selbst für ihr Kind zu sorgen, haben dies innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten zu melden


Schlagworte: Familienrecht, Adoption, anonyme Geburt
Gesetze:

§ 181 ABGB, § 211 ABGB

In seinem Beschluss vom 11.08.2006 zur GZ 9 Ob 68/06z hat sich der OGH mit der Frage befasst, inwieweit eine Mutter nach einer anonymen Geburt ihr Kind wieder bekommen kann:

OGH: Durch die Übergabe eines Kindes im Wege eines "Babynests" oder durch eine Geburt, bei der die Mutter anonym bleibt, entsteht eine Situation, die derjenigen eines Findelkindes entspricht. Nach § 211 ABGB obliegt die Obsorge für im Inland aufgefundene Kinder unbekannter Eltern dem Jugendwohlfahrtsträger.

Da nach einer anonymen Geburt die Identität der Eltern bzw der Mutter unbekannt ist, schließt der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag, wobei das Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ohne Beteiligung der Eltern durchgeführt wird. Vor Ablauf der sechsmonatigen Frist darf die Adoption allerdings auch in diesen Fällen nicht bewilligt werden.