OGH: Die Geburt eines gesunden, jedoch unerwünschten Kindes stellt grundsätzlich keinen Schaden dar; anderes gilt, wenn die Unterhaltsbelastung ungewöhnliche und geradezu existenzielle Erschwerungen wegen zu geringer verfügbarer Unterhaltsmittel für das Kind und die Eltern zur Folge hätten
§§ 1295 ff ABGB, § 140 ABGB
In seinem Erkenntnis vom 14.09.2006 zur GZ 6 Ob 101/06f hat sich der OGH mit dem Schadenersatzanspruch bei "wrongful birth" befasst:
Nach der Geburt des dritten Kindes ließ sich der Kläger vom Beklagten die Samenleiter durchtrennen. Es kam zu einer erneuten Schwangerschaft. Die Kläger begehren vom Beklagten den Ersatz des Unterhaltsschadens.
Dazu der OGH: Die Geburt eines gesunden, jedoch unerwünschten Kindes stellt grundsätzlich keinen Schaden dar.
Hätte die Unterhaltsbelastung ungewöhnliche und geradezu existenzielle Erschwerungen wegen - sei es absolut, sei es wegen des aus besonderen Gründen besonders hohen Bedarfs des Kindes - zu geringer verfügbarer Unterhaltsmittel für das Kind und die Eltern zur Folge, kann aber nicht mehr davon die Rede sein, dass die Eltern ihre ganz normalen elterlichen Unterhaltsbelastungen durch ein Kind von sich auf einen Dritten abwälzen wollen; in derartigen Fällen geht es vielmehr um Abhilfe in einer ihrerseits im Ergebnis personal-existentiellen Notsituation.