OGH: Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat
§§ 1295 ff ABGB
In seinem Erkenntnis vom 30.08.2006 zur GZ 7 Ob 49/06s hat sich der OGH mit der Aufklärungspflicht bei Versicherungen befasst:
Dem Versicherungsagenten der beklagten Versicherung war bekannt, dass es dem Kläger bei der Haushaltsversicherung gerade auf eine Neuwertversicherung ankam. Er wies jedoch nicht ausdrücklich auf die Wichtigkeit der Feststellung des Zeitwertes des zu versichernden Objektes über 40 % des Neuwertes hin. Nach einem Brand begehrt der Kläger den Neuwert.
Dazu der OGH: Auch wenn ein Versicherungsagent nach der Rsp des OGH nicht prüfen muss, ob die Versicherungsbedingungen das Versicherungsbedürfnis seines Versicherungsnehmers voll abdecken, und ein Versicherungsnehmer auch nicht erwarten kann, dass jedes erdenkbare Risiko in den Schutzbereich der Versicherung fällt, so muss der Agent doch Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtig stellen. Es besteht daher eine Aufklärungspflicht speziell etwa über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade dafür anstrebt. Umso mehr liegt ein pflichtwidriges Verhalten vor, wenn der Versicherungsnehmer in seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsproduktes noch bestärkt wird.