26.10.2006 Zivilrecht

OGH: Der Begriff der Nebenabrede iSd § 2 MRG ist nicht zu eng auszulegen


Schlagworte: Mietrecht, Mietvertrag, Nebenabrede, konkludent
Gesetze:

§ 2 MRG, § 1096 ABGB, § 863 ABGB

In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 72/06h hat sich der OGH mit der Nebenabrede gemäß § 2 MRG befasst:

Der Beklagte schloss mit dem Voreigentümer der Klägerin einen Mietvertrag über vier Wohnungen, wobei vereinbart wurde, dass die Mietgegenstände als Geschäftsräumlichkeiten zum Betrieb einer Arztpraxis dienen sollen. Dem Beklagten wurde das Nutzungsrecht am Aufzug für sich, seine Patienten und Besucher eingeräumt. Nachdem die Klägerin einen Aufzugsumbau durchführen ließ, war der Aufzug - durch eine geringere Tiefe - nicht mehr für Rollstuhl-Fahrer benützbar. Der Beklagte nahm mit der Begründung, dass der bedungene Gebrauch seiner Ordinationsräumlichkeiten durch die Errichtung der neuen Aufzugsanlage wesentlich beeinträchtigt sei, eine Mietzinsminderung vor. Die Klägerin begehrt die Bezahlung des ausstehenden Mietzinses und Räumung. Es sei im Mietvertrag nicht angeführt, dass der Lift auch für Besucher oder Patienten mit Rollstuhl benützbar sein müsste.

Dazu der OGH: Der Begriff einer über den notwendigen Inhalt eines Hauptmietvertrages hinausgehenden Vereinbarung nach § 2 MRG ist nicht zu eng auszulegen. Ein solches Verständnis vom Begriff "Nebenabrede" ist erforderlich, um der Vorschrift überhaupt einen Anwendungsbereich zu lassen. Es wurde auch schon ausgesprochen, dass eine konkludent zustande gekommene Vereinbarung eine solche Nebenabrede sein kann. Als maßgebend ist anzusehen, dass die Nebenabrede mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt, dass sie also das betreffende Bestandverhältnis selbst regelt.