26.10.2006 Zivilrecht

OGH: Das schlichte Miteigentum nach § 9 BTVG und die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nach § 40 Abs 2 WEG reichen für eine Haftung in analoger Anwendung der §§ 364 ff ABGB nicht aus


Schlagworte: Sachenrecht, Wohnungseigentumsrecht, Immissionen
Gesetze:

§ 364a ABGB, § 9 BTVG, § 40 Abs 2 WEG

In seinem Erkenntnis vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 82/06d hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB gegen einen schlichten Miteigentümer, für den die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 40 Abs 2 WEG im Grundbuch angemerkt ist, auch dann zusteht, wenn die Schädigung durch Baumaßnahmen (in concreto: Dachbodenausbau) erfolgt ist, gegen die dem Miteigentümer keine effektive Abwehrmöglichkeit zur Verfügung gestanden hat:

Dazu der OGH: Gegenstand des von der Beklagten mit dem Bauunternehmen abgeschlossenen Kaufvertrages waren Liegenschaftsanteile, mit welchen Wohnungseigentum zu verbinden war. Das Bauunternehmen hatte die Baubewilligung längst vor Abschluss des Kaufvertrages erwirkt, der auf der bereits erteilten Baubewilligung aufbaute. Elemente spezifischer Herstellung enthielt der Kaufvertrag nur in recht eingeschränktem Umfang, vornehmlich betreffend Bemusterungen (Farbgebung, Verlegungsart, Materialauswahl) und die Situierung der Zwischenwände; Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Bauabwicklung sah der Vertrag für die Beklagte nicht vor und diese schien betreffend den Dachbodenausbau auch insofern überflüssig, als bereits im Vertrag mit dem Wohnungseigentumsorganisator und dem Bauunternehmen Auflagen für diese Arbeiten erteilt waren. Bis zum Schadenseintritt war das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten nicht fertig gestellt und dieser noch nicht zur Nutzung übergeben worden. Wenn unter diesen Umständen die Einverleibung der Beklagten als Miteigentümerin samt Anmerkung der Zusage nach § 40 Abs 2 WEG erklärtermaßen im Rahmen eines "Einverleibungsmodells" zur Sicherung als Käuferin in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan gemäß §§ 9 und 10 BTVG erfolgte, dann vermittelt diese - gerade dem Schutz des Erwerbers dienende - Miteigentümerstellung keine ausreichende Grundlage zur Annahme der Passivlegitimation für die nachbarrechtliche Haftung analog § 364a ABGB.