26.10.2006 Zivilrecht

OGH: Eine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung des Rechtsanwaltes ist jedenfalls dann gegeben, wenn der andere Teil eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Honorarrecht, Aufklärungspflicht
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, RATG

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 152/06f hat sich der OGH mit der Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung des Rechtsanwaltes befasst:

OGH: Eine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung des Rechtsanwaltes ist jedenfalls dann gegeben, wenn der andere Teil eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.