26.10.2006 Zivilrecht

OGH: Dem Gesetz ist ein bestimmtes System für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs, insbesondere die Berücksichtigung einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden Betreuungsleistung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, nicht zu entnehmen


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Besuchsrecht
Gesetze:

§ 140 ABGB, § 148 ABGB

In seinem Beschluss vom 30.08.2006 zur GZ 7 Ob 178/06m hat sich der OGH mit der Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung infolge eines die übliche Dauer überschreitenden Besuchsrechts befasst:

OGH: Dem Gesetz ist ein bestimmtes System für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs, insbesondere die Berücksichtigung einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden Betreuungsleistung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, nicht zu entnehmen. Der OGH hat daher auch nicht allgemein verbindliche Prozentsätze für die Unterhaltsbemessung bzw Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen festzulegen; solche Werte haben vielmehr bei der Bemessung des konkreten Unterhaltsanspruchs nur die Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle zu gewährleisten, wobei auch den Prozentsätzen nur den Charakter einer Orientierungshilfe zukommt.