OGH: Die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" bei der Beurteilung eines Anspruches nach dem FLAG sind nach § 26 BAO auszulegen
§ 2 FLAG, § 26 BAO
In seinem Beschluss vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 65/06s hat sich der OGH mit der Auslegung des § 2 FLAG befasst:
OGH: Allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist nach § 2 Abs 1 FLAG, dass der Anspruchswerber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" bei der Beurteilung eines Anspruches nach dem FLAG sind nach stRsp des VwGH nach § 26 BAO auszulegen. Diese Bestimmung sieht vor, dass jemand dort einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benützen wird. Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO knüpft - anders als der Begriff des Wohnsitzes nach § 66 Abs 1 JN - nicht an die Absicht (also ein subjektives Moment), an dem betreffenden Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, an; es genügt steuerrechtlich vielmehr das objektive Moment der Innehabung einer Wohnung. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benutzen zu können. Es reicht aus, dass eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) hindurch benutzt wird.
§ 2 Abs 8 FLAG sieht einen Anspruch auf Familienbeihilfe nur für den Fall vor, dass die betreffende Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei einer verheirateten Person wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse regelmäßig am Ort des Aufenthalts ihrer Familie zu finden sein.