OGH: Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung kann nur bei "absolut" nichtigen Geschäften von Amts wegen wahrgenommen werden
§ 879 ABGB
In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 139/06m hat sich der OGH mit der Sittenwidrigkeit und der Frage befasst, ob diese von Amts wegen wahrgenommen werden kann:
OGH: Die (vermeintliche) Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen, wobei Tatsachen vorzubringen sind, die die Sittenwidrigkeit begründen. Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung kann nur bei "absolut" nichtigen Geschäften von Amts wegen wahrgenommen werden; "absolut" nichtig sind Geschäfte, die gegen Gesetze verstoßen, die dem Schutz der Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, oder wenn sich daraus die Schädigung eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten ergibt.