31.10.2006 Zivilrecht
OGH: Maßgeblich dafür, ob eine den Bewirtschaftungskosten des Hauses zuzurechnende Kostenbelastung des Vermieters in die Jahrespauschalverrechnung für ein bestimmtes Jahr gehört, ist immer die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung
Schlagworte: Mietrecht, Fälligkeit, Betriebskosten
Gesetze:
§ 21 MRG
In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 166/06g hat sich der OGH mit den Betriebskosten iSd MRG und der Frage befasst, wann diese in die Jahrespauschalverrechnung aufzunehmen sind:
OGH: Es entspricht stRsp, dass in die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben jene Beträge aufzunehmen sind, die dem Vermieter gegenüber im Lauf des Kalenderjahres fällig wurden. Das gilt auch dann, wenn das Jahr der Fälligkeit und das Jahr der Zahlung auseinanderfallen. Maßgeblich dafür, ob eine den Bewirtschaftungskosten des Hauses zuzurechnende Kostenbelastung des Vermieters in die Jahrespauschalverrechnung für ein bestimmtes Jahr gehört, ist daher immer die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung.