OGH: Für die Identität der "Sache" im Sinn der §§ 39 und 40 MRG kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, in welchem Fall vor Gericht auch noch ein ergänzendes Vorbringen für zulässig angesehen wird
§ 37 MRG, § 39 MRG, § 40 MRG
In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 62/06p hat sich der OGH mit dem Schlichtungsverfahren und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MRG befasst:
OGH: § 39 Abs 1 MRG normiert, dass für Häuser in bestimmten Gemeinden, die durch Verordnung des BMJ festzulegen sind, die in § 37 Abs 1 MRG genannten, in das besondere Verfahren außer Streit verwiesenen Verfahren erst dann bei Gericht anhängig gemacht werden können, wenn vorher die Gemeinde (Schlichtungsstelle, Schlichtungsamt) mit der Sache befasst wurde. Die vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle ist zwingende Prozessvoraussetzung für das außerstreitige gerichtliche Verfahren. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und das nachfolgende gerichtliche Verfahren bilden dann insofern eine Einheit, als der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag (die "Sache") vor Gericht weder erweitert noch geändert werden kann. Die "Sache" im Sinn der §§ 39 und 40 MRG ist durch den das Verfahren vor der Schlichtungsstelle einleitenden Sachantrag definiert. Für die Identität der "Sache" kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, in welchem Fall vor Gericht auch noch ein ergänzendes Vorbringen für zulässig angesehen wurde.