31.10.2006 Zivilrecht
OGH: Die Bindung einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung entfällt, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung relevanten Umstände nachträglich wesentlich geändert haben
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsbemessung, relevante Umstände
Gesetze:
§ 140 ABGB
In seinem Beschluss vom 30.08.2006 zur GZ 7 Ob 116/06v hat sich der OGH mit dem Unterhalt befasst:
OGH: Eine zwischen den Eltern geschlossene, pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung über den Unterhalt bindet grundsätzlich auch das Kind. Das gilt aber nur, wenn sie in Kenntnis der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getroffen wurde. Gingen die Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen aus, so steht die Vereinbarung einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht entgegen. Weiters entfällt die Bindung, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung relevanten Umstände nachträglich wesentlich geändert haben.