31.10.2006 Zivilrecht

OGH: Die Sozialhilfeleistung, die der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes dient, ist als in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehender Einkommensbestandteil zu behandeln


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Sozialhilfeleistung, Einkommensbestandteil
Gesetze:

§ 94 ABGB, § 97 ABGB

In seinem Beschluss vom 30.08.2006 zur GZ 7 Ob 151/06s hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die Sozialhilfeleistung, die der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes dient, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist:

OGH: Die Sozialhilfeleistung, die der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes, somit eines typischen Unterhaltsbedarfs dient, ist einer Wohn- oder Mietzinsbeihilfe ganz vergleichbar, die nach stRsp als in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehende Einkommensbestandteile zu behandeln sind. Der Einwand des Berufungsgerichts, die betreffende Zahlung könne im Hinblick auf § 97 ABGB nicht unterhaltsmindernd sein, trifft nicht zu. Zwar hat der wohnungsbedürftige Ehegatte gegen den anderen, soweit dieser - wie hier der Beklagte - "über die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch. Dies ändert aber nichts daran, dass im Fall der Zahlung des Mietaufwands im Wege der Sozialhilfe kein Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Doppelversorgung besteht.