OGH: Die in den AUVB zu Gunsten beider Parteien zum Zweck der Herbeiführung einer raschen und kostengünstigen Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrades vorgesehene Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag im Sinne des § 184 Abs 1 VersVG dar; die Unverbindlichkeit - wegen unrichtiger Feststellung der Sachverständigenkommission - erfasst nicht notwendigerweise das gesamte Gutachten
AUVB, § 184 VersVG
In seinem Beschluss vom 30.08.2006 zur GZ 7 Ob 184/06v hat sich der OGH mit einem Versicherungsvertrag für Dauerinvalidität und den zugrundegelegten Allgemeinen Bedingungen für den Unfallschutz befasst:
OGH: Die in den AUVB zu Gunsten beider Parteien zum Zweck der Herbeiführung einer raschen und kostengünstigen Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrades vorgesehene Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag im Sinne des § 184 Abs 1 VersVG dar, dem zwar keine prozesshindernde Wirkung zukommt, der aber bewirkt, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers in materiell rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht fällig ist, solange das Ärztekommissionsverfahren nicht durchgeführt wurde.
Die Unverbindlichkeit - wegen unrichtiger Feststellung der Sachverständigenkommission - erfasst nicht notwendigerweise das gesamte Gutachten. Wenn die von Verfahrensfehlern hafteten Teilbereiche abgrenzbar sind, bindet das Gutachten die Parteien nur in beschränktem Umfang, das heißt die fehlerfreien Teile sind verbindlich.