31.10.2006 Zivilrecht
OGH: Das in der Verletzung der Gurtenanlegepflicht selbst gelegene Mitverschulden kann im Einzelfall ausnahmsweise zur Gänze hinter ein schweres Auslösungsverschulden des Unfallgegners zurücktreten
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Gurtenanlegepflicht, Mitverschulden
Gesetze:
§§ 1295 ff ABGB
In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 2 Ob 13/06k hat sich der OGH mit der Verschuldensabwägung bei Verletzung der Gurtenanlegepflicht befasst:
Nachdem die Klägerin - am Rücksitz sitzend - kurz den Gurt gelöst hatte, kam es zu einem Verkehrsunfall, da die Erstbeklagte den Vorrang missachtete.
Dazu der OGH: Es besteht bereits höchstgerichtliche Judikatur, welche zumindest indiziert, dass auch das in der Verletzung der Gurtenanlegepflicht selbst gelegene Mitverschulden - nach allgemeinen Regeln - im Einzelfall ausnahmsweise zur Gänze hinter ein schweres Auslösungsverschulden des Unfallgegners zurücktreten kann.