31.10.2006 Zivilrecht

OGH: Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, trifft diesen Liegenschaftseigentümer nicht die Anrainerhaftung des § 93 Abs 1 StVO; diese trifft den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, Anrainer, Liegenschaft
Gesetze:

§ 1319a ABGB, § 93 Abs 1 StVO

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 2 Ob 26/06x hat sich der OGH mit der Abgrenzung der Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB zur Anrainerhaftung des § 93 StVO befasst:

OGH: Der OGH vertritt in stRsp den Standpunkt, dass die Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach § 93 StVO nicht unter die Haftungseinschränkungen des § 1319a ABGB fallen. Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldform des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen.

§ 93 Abs 1 StVO richtet sich (nur) an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen. Maßgeblich für die Anrainereigenschaft ist demnach nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ist. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter "Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO weder eine Grundparzelle noch einen Grundbuchskörper, sondern eine zusammenhängende Grundfläche, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt.

Eine sinnvolle, am Zweck der Regelung orientierte Auslegung muss zu dem Ergebnis führen, dass ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als drei Metern Breite nicht als "Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO anzusehen ist. Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein.