OGH: Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs
§ 1304 ABGB
In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 118/06y hat sich der OGH mit der Schadensminderungspflicht befasst:
OGH: Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene - zumutbare - Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern. Maßnahmen zur Schadensminderung sind dann angemessen (zumutbar), wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden durften. Dabei ist auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen. Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs; dabei kommt es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an.