OGH: Das Eindringen in die Versicherungsräumlichkeiten mit richtigen Schlüsseln ist nur dann als Einbruchsdiebstahl iSd Versicherungsbedingungen zu werten, wenn diese Schlüssel zuvor durch Einbruch in andere als die versicherten Räume entwendet wurden
Art 2 ABH/Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen
In seinem Erkenntnis vom 30.08.2006 zur GZ 7 Ob 191/06y hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Einbruchdiebstahl in eine Wohnung iSd Versicherungsbedingungen auch dann vorliegt, wenn der Täter in ein versichertes Kellerabteil einbricht, sich daraus Wohnungsschlüssel aneignet und damit die Wohnung betritt, um daraus Gegenstände zu stehlen:
Der Kläger begehrte in diesem Verfahren den Ersatz seines Schadens aus seinem Haushaltsversicherungsvertrag, nachdem aus seiner Wohnung Gegenstände entwendet worden waren. Der Täter verschaffte sich Zutritt zu der Wohnung, indem er Schlüssel verwendete, die der Kläger in einem versperrten Eichenkasten hinter Flaschen versteckt hatte, der sich in einem mit einem Vorhängeschloss gesicherten Kellerabteil befand. Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, wies das Berufungsgericht das Begehren zum größten Teil ab, weil kein Einbruchsdiebstahl iSd der ABH vorgelegen sei.
Der OGH führte dazu aus: Behauptet der Versicherungsnehmer, dass ihm ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung zusteht, hat er die Voraussetzungen dafür zu beweisen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der ABH liegt ein Einbruchsdiebstahl, nachdem der Täter sich mit richtigen Schlüsseln Zutritt zu den versicherten Räumlichkeiten verschafft hat, nur dann vor, wenn er sich diese Schlüssel zuvor aus einem Raum verschafft hat, der nicht vom Versicherungsvertrag erfasst ist. Nachdem das Kellerabteil zu den versicherten Räumen gehört und dieser Umstand auch von den beiden Streitteilen außer Streit gestellt worden war, konnte der Revision kein Erfolg beschieden sein.