31.10.2006 Zivilrecht

OGH: Die Eigentümergemeinschaft haftet unabhängig von einem Verschulden, wenn es durch ein überaltetes Leitungssystem zu einem Wasserschaden gekommen ist


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung der Eigentümergemeinschaft, Wasserschäden
Gesetze:

§ 1318 ABGB, § 30 Abs 1 Z 1 MRG

In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 162/06v hatte sich der OGH mit der Haftung der Eigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit Wasserrohrbrüchen auseinanderzusetzen:

In der Eigentumswohnung der Klägerin kam es nach einem Wasserrohrbruch in der darüber liegenden Wohnung zu Schäden an der Wandmalerei und der Holzdecke sowie infolge des darauf einsetzenden Schimmelbefalls zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin. Diese begehrt nunmehr den Ersatz dieser Schäden durch die beklagte Eigentümergemeinschaft, weil es aufgrund des veralteten Rohrleitungssystems bereits monatlich zu Wasserrohrbrüchen gekommen sei und der Eintritt eines weiteren Gebrechens daher sehr wahrscheinlich gewesen sei.

Der OGH führte dazu aus: Zwar trifft die Eigentümergemeinschaft keine Vertragshaftung, weil zwischen dieser und den einzelnen Wohnungseigentümern kein Vertrag besteht, wohl aber eine deliktische Haftung. Die Eigentümergemeinschaft haftet daher analog zu § 1318 auch für gefährlich verwahrtes Wasser, wobei dieser Umstand anzunehmen ist, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung und den Lebensgewohnheiten die Gefahr eines Wasserschadens wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist bei einem veralteten Leitungssystem anzunehmen, wenn es aufgrund der mangelnden Dichtheit immer wieder zu Rohrbrüchen kommt, die somit allesamt auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind. Die Klägerin muss sich allerdings anrechnen lassen, wenn sie es als Minderheitseigentümerin unterlassen hat, die Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten zu erzwingen.