09.11.2006 Zivilrecht

OGH: Der Vermieter kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 46 Abs 2 MRG grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend machen; ein konkludenter Verzicht darf nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist


Schlagworte: Mietrecht, Mietzinsanhebung, Verjährungsfrist, konkludenter Verzicht
Gesetze:

§ 46 Abs 2 MRG

In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 176/06b hat sich der OGH mit der Verjährungsfrist bei der Mietzinsanhebung gemäß § 46 Abs 2 MRG befasst:

Nach dem Tod der Mutter ist die Antragstellerin in den Mietvertrag eingetreten. Die Vermieter haben am 20.11.2003 vom Eintritt der Antragstellerin in den Mietvertrag erfahren und begehrten mit Schreiben vom 30.06.2004 rückwirkend ab März 2003 die Mietzinsanhebung gemäß § 46 Abs 2 MRG.

Dazu der OGH: Der Vermieter kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 46 Abs 2 MRG grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend machen, weil diese Bestimmung keine Präklusivfrist vorsieht. Bei der von der Antragstellerin reklamierten Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf Mietzinserhöhung ist besondere Vorsicht geboten. Der Verzicht darf nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Dass das bloße Zuwarten der Vermieter mit ihrem Erhöhungsbegehren durch gut 7 Monate ab Kenntnis vom Eintritt der Antragstellerin in den Mietvertrag die Annahme eines Verzichts nicht rechtfertigt, liegt im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung.