09.11.2006 Zivilrecht

OGH: Nur dann, wenn alle wesentlichen Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer Urkunde enthalten sind, bedarf es nur der Vorlage dieser Urkunde; ist allerdings ein vollständiges Bild über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen, dann sind alle einzelnen von ihnen, auf Grund derer die betreffende Eintragung erfolgen soll, als Voraussetzung der Bewilligung vorzulegen


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Verbücherungsakt, Kaufvertrag, bestimmt
Gesetze:

§ 26 Abs 2 GBG, § 1054 ABGB

In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 187/06w hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Kaufpreis ausreichend bestimmt ist, wenn dieser nur in einer dem Grundbuchsgesuch nicht beigelegten Zusatzvereinbarung enthalten ist:

In einem als "Kaufvertrag" bezeichneten Vertrag wurde Folgendes vereinbart: "Der Kaufpreis für die im Vertragspunkt I genannte Liegenschaft wird einvernehmlich mit einem angemessenen Pauschalkaufpreis vereinbart, der entsprechend der schriftlichen Zusatzvereinbarung festgehalten wird."

Dazu der OGH: Urkunden, die die Grundlage für den Erwerb eines dinglichen Rechtes bilden sollen, müssen einen gültigen Rechtsgrund enthalten (§ 26 Abs 2 GBG). Bei einem Kaufvertrag als Rechtsgrund muss der Kaufpreis gemäß § 1054 ABGB bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Unter dem Aspekt des § 26 Abs 2 GBG ist dazu jedenfalls der Nachweis der Entgeltlichkeit erforderlich, um bei Verträgen ohne sofortige Übergabe eine Umgehung der Formvorschrift für Schenkungen auszuschließen.

Um in materiellrechtlicher Hinsicht am Zustandekommen eines Kaufvertrages keine Zweifel aufkommen zu lassen, bedarf es des urkundlichen Nachweises einer Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Preis, welcher in einer bestimmten oder bestimmbaren Gegenleistung bestehen kann. Bei der vorliegendenVertragsgestaltung kann nicht von einem sicheren Nachweis der Einigung der Parteien über einen bestimmten oder bestimmbaren Preis ausgegangen werden, haben es doch die Antragsteller bewusst unterlassen, die Nebenurkunde, in der die vertragliche Einigung über den Preis festgehalten wurde, mit ihrem Grundbuchsgesuch vorzulegen.