09.11.2006 Zivilrecht

OGH: Ein bloßer Vermögensschaden in Österreich, rechtfertigt keine Durchbrechung der Grundregel des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG


Schlagworte: Internationales Privatrecht, außervertraglicher Schadenersatzanspruch
Gesetze:

§ 48 Abs 1 IPRG, § 1 IPRG

In seinem Erkenntnis vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 163/06y hat sich der OGH mit dem IPR und außervertraglichen Schadenersatzansprüchen befasst:

OGH: Nach § 48 IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. § 48 Abs 1 Satz 1 ABGB verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte.

Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin betrifft einen bloßen Vermögensschaden. Würde man aber im Sinne des in § 1 IPRG verankerten Grundsatzes der stärksten Beziehung den Eintritt eines Vermögensschadens im Inland für die Anwendung österreichischen Rechts ausreichen lassen, würde dies letztlich dazu führen, dass jede Schädigung eines Österreichers aus Sicht des österreichischen Kollisionsrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen wäre.