09.11.2006 Zivilrecht
OGH: Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140 ABGB führt, erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Unterhaltssonderbedarf, Prozess- und Vertretungskosten
Gesetze:
§ 140 ABGB
In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 183/06i hat sich der OGH mit dem Unterhalt befasst:
OGH: Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140 ABGB führt, erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste.