OGH: Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge des schuldlos geschiedenen Ehegatten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden
§ 69 Abs 2 EheG, § 94 ABGB
In seinem Erkenntnis vom 30.08.2006 zur GZ 7 Ob 170/06k hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die Klägerin die von ihr seit der Scheidung für die freiwillige Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge gemäß § 69 Abs 2 EheG zusätzlich zu den vergleichsweise vereinbarten Unterhaltsleistungen beanspruchen kann:
OGH: Ziel der Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG ist es, "den schuldlos gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich möglichst so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre". Genießt der Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des pflichtversicherten Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Als Lösung sehen die Sozialversicherungsgesetze die freiwillige Versicherung des schuldlos Geschiedenen in der Krankenversicherung vor. Die von diesem hiefür benötigten Beträge sind aber im Sinne der Formel von der unveränderten unterhaltsrechtlichen Stellung des schuldlos nach § 55 EheG geschiedenen Ehegatten dem anderen früheren Ehegatten im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aufzuerlegen.
Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. Es muss aber auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden. Werden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung neben einem bereits bestehenden Unterhaltstitel für die Vergangenheit begehrt, steht dem Unterhaltspflichtigen die Einwendung offen, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe sich seit Schaffung des Unterhaltstitels vor Scheidung der Ehe derart gemindert, dass ein neu festzusetzender Betrag zuzüglich der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung im alten Unterhaltstitel ganz oder teilweise Deckung fände.