OGH: Nach dem Wortlaut von Art 23.2.3.1. ARB 1995 ist bei der Beurteilung des Risikoausschlusses die Höhe der tatsächlichen oder behaupteten Forderung ausschlaggebend; eine Verzichtserklärung des Versicherungsnehmers bewirkt nicht das Sinken der Forderung unter die Streitwertgrenze
Art 23.2.3.1. ARB 1995
In seinem Erkenntnis vom 30.08.2006 zur GZ 7 Ob 98/06x hat sich der OGH mit einem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Streitwertbegrenzung befasst:
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit einer Streitwertbegrenzung von S 200.000. Hans F***** bestellte bei der Klägerin ein Gewehr gegen Zahlung von S 736.000. Als der Geschäftsführer der Klägerin mit den Arbeiten fertig war und die Endbesprechung anstand, wandte er sich an einen der Erben des mittlerweile verstorbenen Hans F*****. Jener erklärte, am Gewehr kein Interesse zu haben. Die Klägerin hätte sich mit der Bezahlung eines Stornobetrages von EUR 10.000 begnügt.
Dazu der OGH: In der vereinbarten Streitwertgrenze liegt ein sekundärer Risikoausschluss, sodass im Falle des Übersteigens der vereinbarten Streitwertgrenze überhaupt kein Rechtsschutz, auch nicht auf anteilige Kosten besteht. Strittige Frage ist, ob die vereinbarte Streitwertobergrenze deshalb nicht überschritten wird, weil die Klägerin auf die EUR 10.000 übersteigende Forderung aus dem Werkvertrag verzichtet haben soll.
Nach dem Wortlaut von Art 23.2.3.1. ARB 1995 ist bei der Beurteilung des Risikoausschlusses die Höhe der tatsächlichen oder behaupteten Forderung ausschlaggebend. Nach dem Sinn der Bestimmung kommt es dabei auf die Höhe der Forderung an, die sich aus der Darstellung des Versicherungsnehmers ergibt, und nicht auf eine einseitige (Verzichts) Erklärung des Versicherungsnehmers, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht und die Forderung unverändert (klagbar) bestehen lässt. Andernfalls ließe man nämlich im Ergebnis die Deckung einer Teileinklagung zu, da der Versicherungsnehmer von seiner einseitigen Erklärung wieder abstehen kann.