OGH: Ein bloßer Widerwille des Kindes gegen das Besuchsrecht reicht ebensowenig wie ein Widerwille des anderen Elternteils aus, eine Gefährdung des Kindeswohles im Sinne des § 110 Abs 3 AußStrG zu bejahen
§ 110 Abs 2 AußStrG, § 148 ABGB
In seinem Beschluss vom 03.08.2006 zur GZ 8 Ob 73/06b hat sich der OGH mit der Gefährdung des Kindeswohles bei der Fortsetzung der Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechtes auf persönlichen Verkehr befasst:
OGH: Gemäß § 110 Abs 3 AußStrG kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. Grundsätzlich gilt, dass der mit einem Besuchsrecht Belastete über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen. Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 110 Abs 2 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist es, dass sie zur Verwirklichung des Leistungsbefehles unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von "schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind. Auch dafür, ob von der Fortsetzung der Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr abzusehen ist, ist ausschließlich das Kindeswohl maßgebliches Kriterium. Allerdings reicht ein bloßer Widerwille des Kindes gegen das Besuchsrecht ebensowenig wie ein Widerwille des anderen Elternteils aus, eine Gefährdung des Kindeswohles im Sinne des § 110 Abs 3 AußStrG zu bejahen.